Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben. Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig und können auch nicht über die Geschäftsbuchhaltung verbucht werden. 08-019 Unternehmensbesteuerung bei Einzelfirmen, amtliche Veranlagung Sachverhalt: 1. Nachdem der Pflichtige trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht einreichte, wurde er mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 22. Februar 2007 mit einem Einkommen von Fr. 200'000.-- amtlich eingeschätzt.