Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2008 (019/2008) Ficht der Steuerpflichtige die amtliche Steuerveranlagung an, so muss er deren offensichtliche Unrichtigkeit umfassend beweisen. Die Unternehmensbesteuerung (welche u. a. bei Einzelfirmen zur Anwendung kommt) stellt auf die buchhalterische Erfassung nach den allgemeinen gesetzlichen und anerkannten Grundsätzen ab. Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben.