{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_019-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2bb4b3b8-e542-4967-9c9c-b2cfdd8cafc3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "9e860148d420dd65e2736a8e6c068302"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["019/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ficht der Steuerpflichtige die amtliche Steuerveranlagung an, so muss er deren offensichtliche Unrichtigkeit umfassend beweisen. \r Die Unternehmensbesteuerung (welche u. a. bei Einzelfirmen zur Anwendung kommt) stellt auf die buchhalterische Erfassung nach den allgemeinen gesetzlichen und anerkannten Grundsätzen ab. 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Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben.\n\n\nc) Die Ermittlung des effektiven Gewinns der Selbständigerwerbenden und der Kapitalunternehmen setzt voraus, dass diese Steuerpflichtigen geeignete Aufzeichnungen über ihre Gewinn- und Vermögenssituation führen und den Steuerbehörden einreichen. Als Aufzeichnung eignet sich in erster Linie eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung. Selbständigerwerbende und Kapitalunternehmen, welche keine Buchhaltung führen sind verpflichtet, zuhanden der Steuerbehörde aufgrund der Belege Aufstellungen anzufertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 N 7). Das Fehlen einer Buchhaltung entbindet die Steuerpflichtigen nicht von der Beschaffung der für die Veranlagung notwendigen Unterlagen über ihr Einkommen. In diesem Fall haben sie zuhanden der Steuerbehörde aufgrund der Belege Aufstellungen anzufertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 46 N 22).\n5. a) Die Firma A ist seit dem 24. April 2001 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft als Einzelunternehmen eingetragen. Die für die Jahre 2001 bis 2005 ermittelten Umsätze liegen jeweils über der Summe von Fr. 100'000.--. Zudem sind auch die übrigen Kriterien die kaufmännische Unternehmen charakterisieren als erfüllt zu betrachten, da die Firma A eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und als solche buchführungspflichtig ist.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Pflichtigen für das Jahr 2005 im Rahmen der Steuerkontrolle in der Ergänzungsabrechnung vom 1. Juni 2006 \"unverbuchte Einnahmen\" aufgrund mangelnder Buchführung aufgerechnet. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2006 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, dass falls keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen, diese berechtigt und verpflichtet sei eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Der Pflichtige hatte demnach die Möglichkeit seit diesen Mitteilungen die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und zum Beweis vorzulegen, was er jedoch unterlassen hat.\nb) Die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen im Verfahren vor dem Steuergericht kommen dem Erfordernis der Buchführungspflicht klarerweise nicht nach. Den eingereichten Unterlagen lagen weder Offerten noch Abrechnungen, noch Bankkontoauszüge noch sonstige Belege bei. Die in der Erfolgsrechnung aufgeführte Position Material- und Warenaufwand ist ebenfalls nicht näher belegt. Die Aufzeichnungen des Pflichtigen sind unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung die Umsätze anhand ihren internen Erfahrungswerten ermittelt hat. Danach beträgt der Warenaufwand durchschnittlich 30 bis 35 % des erzielten Umsatzes, was entsprechend in deren Berechnungen Berücksichtigung fand. Auf die Frage hin, ob der Pflichtige überhaupt keine Buchhaltung führe, erklärte dieser, er führe eine Buchhaltung, deren Wichtigkeit er jedoch erst jetzt erkannt habe. Bezüglich des hohen Materialaufwandes führte er aus, dass es sich bei diesen Lieferungen um 10 Häuser des Herstellers B handle, wo er jeweils nur das Material geliefert und daher einen kleineren Gewinn erwirtschaftet habe. Ausserdem verzichte er auf hohe Preise was ihm im Gegenzug den Kundenstamm sichere. Der Pflichtige vermochte mit den von ihm eingereichten Unterlagen die Annahme der Steuerverwaltung nicht zu entkräften. Diese von ihm selbst angefertigte Aufstellung über die Einzahlungen auf das Postchequekonto mit Nr. xx vermag ohne weitere Belege die Annahmen der Steuerverwaltung nicht zu widerlegen.\n5.a) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass gemäss § 29 Abs. 3 StG insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentilgung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die berufliche Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spenden, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen nicht abziehbar sind.\nDas bedeutet, dass Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 33 N 4). Positionen wie Krankenversicherung, Strom, Wasser, Wohnungsmiete und dgl. stellen grundsätzlich private Lebenshaltungskosten dar und können auch nicht über die Geschäftsbuchhaltung verbucht werden, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung auch dort eine Aufrechnung vorgenommen hat.\nb)Es bleibt festzustellen, dass der Pflichtige den Nachweis der Unrichtigkeit der von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vorgenommenen amtlichen Einschätzung anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht erbracht hat. Im Hinblick auf die zukünftigen Steuerperioden wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass für den Beweis der Richtigkeit seines Geschäftsganges die Vorlage sämtlicher Belege sowie die Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung notwendig sind. Der Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.\n6. (…)\nEntscheid Nr. 019/2008 vom 29. Februar 2008"}