{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_019-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2bb4b3b8-e542-4967-9c9c-b2cfdd8cafc3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "9e860148d420dd65e2736a8e6c068302"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["019/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ficht der Steuerpflichtige die amtliche Steuerveranlagung an, so muss er deren offensichtliche Unrichtigkeit umfassend beweisen. \r Die Unternehmensbesteuerung (welche u. a. bei Einzelfirmen zur Anwendung kommt) stellt auf die buchhalterische Erfassung nach den allgemeinen gesetzlichen und anerkannten Grundsätzen ab. 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Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben.\n\n\nEine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 122 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGE] 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2, Bundesgerichtsurteil [BGE] 2P.234, 2A.407/2003 vom 9. September 2004, E. 2, $www.bger.ch). Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf (vgl. Markus Berger in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 2006, Band 75, Heft 34, S. 204 f.).\nNach § 122 Abs. 2 StG muss dieser Unrichtigkeitsnachweis zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen.\nb) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass der Pflichtige für das Steuerjahr 2005 trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat. Die Steuerverwaltung änderte die Veranlagung im Rahmen des Einsprache-Entscheides anhand der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärung sowie Bilanz und Erfolgsrechnung und berechnete das Betriebsergebnis neu. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige Rekurs, wobei er u.a. den kalkulierten Umsatz der Mehrwertsteuer und die Abweichung in der Position Warenaufwand beanstandete.\n4. a) Gemäss den gesetzlichen Vorschriften in § 106 Abs. 3 StG muss der Pflichtige bei der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die amtliche Einschätzung die offensichtliche Unrichtigkeit nachweisen. Es ist vorliegend fraglich, ob ihm dies anhand der eingereichten Unterlagen tatsächlich gelungen ist. Der Pflichtige betreibt gemäss Handelsregisterauszug ein Einzelunternehmen und unterliegt demzufolge den Regeln der Besteuerung von selbständig Erwerbenden. Die selbständige Erwerbstätigkeit wird nach den Grundsätzen über die Unternehmensbesteuerung beurteilt. Diese Grundsätze gelten sowohl bei der natürlichen Person wie auch bei der juristischen Person. Das Steuerrecht folgt einer einheitlichen Unternehmensbesteuerung. Ein wesentlicher Grundsatz ist das Abstellen auf die buchhalterische Erfassung (sofern eine solche geführt wird, was nicht in jedem Fall zwingend ist)(vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 18 N 2).\nFür die Ermittlung des Unternehmensgewinnes müssen u.a. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung (Art. 957-964 OR), sowie die allgemein anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung, auf welche in Art. 959 OR verwiesen wird, herangezogen werden (vgl. Kuhn/Brühlisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art.24 StHG N 14).\nb) Nicht alle Selbstständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung verpflichtet. Alle Steuerpflichtige sind jedoch zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten.\nBuchführungspflichtig ist, wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen (OR 957). Eintragungspflichtig ist, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (OR 934 I i.V.m. HRegV 52). Für die Buchführungspflicht ist nicht der Handelsregistereintrag als solcher von Bedeutung, sondern die Erfüllung der Anforderungen an ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 18 N 100f.).\nNach Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV) liegt ein kaufmännisches Unternehmen vor, wenn dieses auf eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Bei diesem kann es sich gemäss Art. 53 aHRegV um ein Handelsgewerbe, um ein Fabrikationsgewerbe oder um ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handeln. Von der Eintragungspflicht sind diese Gewerbe dann befreit, wenn die jährliche Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000.-- nicht erreicht (Art. 54 aHRegV). Ob im Einzellfall ein kaufmännisches Gewerbe vorliegt, kann Schwierigkeiten bereiten. In solchen Fällen ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, die Art und Umfang des Gewerbes berücksichtigt."}