{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_019-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2bb4b3b8-e542-4967-9c9c-b2cfdd8cafc3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "9e860148d420dd65e2736a8e6c068302"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["019/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 019/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ficht der Steuerpflichtige die amtliche Steuerveranlagung an, so muss er deren offensichtliche Unrichtigkeit umfassend beweisen. \r Die Unternehmensbesteuerung (welche u. a. bei Einzelfirmen zur Anwendung kommt) stellt auf die buchhalterische Erfassung nach den allgemeinen gesetzlichen und anerkannten Grundsätzen ab. Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:19", "Checksum": "f837690de7e3d1de0f261b7b9495c932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 019/2008\nRegeste:\nFicht der Steuerpflichtige die amtliche Steuerveranlagung an, so muss er deren offensichtliche Unrichtigkeit umfassend beweisen. \r Die Unternehmensbesteuerung (welche u. a. bei Einzelfirmen zur Anwendung kommt) stellt auf die buchhalterische Erfassung nach den allgemeinen gesetzlichen und anerkannten Grundsätzen ab. Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2008 (019/2008)\nFicht der Steuerpflichtige die amtliche Steuerveranlagung an, so muss er deren offensichtliche Unrichtigkeit umfassend beweisen.\nDie Unternehmensbesteuerung (welche u. a. bei Einzelfirmen zur Anwendung kommt) stellt auf die buchhalterische Erfassung nach den allgemeinen gesetzlichen und anerkannten Grundsätzen ab. Wenn keine kaufmännische Buchführung vorhanden ist, müssen Steuerpflichtige Aufstellungen aufgrund von Belegen anfertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben.\nKosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig und können auch nicht über die Geschäftsbuchhaltung verbucht werden.\n08-019 Unternehmensbesteuerung bei Einzelfirmen, amtliche Veranlagung\nSachverhalt:\n1. Nachdem der Pflichtige trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht einreichte, wurde er mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 22. Februar 2007 mit einem Einkommen von Fr. 200'000.-- amtlich eingeschätzt.\n2. Gegen diese amtliche Veranlagung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 20. März 2007 unter Beilegung der Steuererklärung 2005 Einsprache mit der Begründung, die von der Mehrwertsteuer erstellte Hochrechnung entspreche nicht seinen effektiven Einnahmen. Weiter führte er aus, dass er gegen diese Erhebung ebenfalls Einsprache erhoben, aber noch keinen Bescheid erhalten habe.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 10. August 2007 hiess die Steuerverwaltung seine Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Veranlagungen aufgrund der nachgereichten Steuererklärung und Unterlagen änderte.\nDabei wurden u.a. bei der Jahresrechnung 2005 aufgrund der Meldung der Eidg. Steuerverwaltung, Abt. Mehrwertsteuer, diverse Änderungen gegenüber der Selbstdeklaration vorgenommen, woraus ein Betriebsergebnis von neu Fr. 201'187.38 resultierte.\n4. Gegen die Neuberechnung des Betriebsergebnisses wandte sich der Pflichtige mit Schreiben vom 10. September 2007 an die Steuerverwaltung, welche diese Eingabe am 16. Oktober 2007 zur Behandlung als Rekurs an das Steuergericht überwies.\nDer Pflichtige machte darin hauptsächlich geltend, dass der kalkulierte Umsatz der MWST nicht stimme und legte zur Erläuterung eine \"Einzahlungszusammenstellung auf seine Konten\" bei. Weiter führte er aus, dass seine kalkulierten Umsätze für die Jahre 2003, 2004 und 2005 stimmen, er hätte sie alle nachgerechnet und mit seinen Zahlungseingängen verglichen. Leider habe er erst bei der Bezahlung festgestellt, dass er ausstehende Debitoren aus dem vorangegangenen Jahr im laufenden Jahr abgelegt habe, vermutlich würden daher Abweichungen bestehen.\n5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, das von der Mehrwertsteuer kalkulierte Resultat sei - ohne dass der Rekurrent dieses nachweislich oder zumindest glaubhaft widerlegen könne - nicht zu beanstanden.\nBezüglich \"Aufwand\" führt die Steuerverwaltung aus, dass die korrigierten Aufwandpositionen in der Rekursschrift nicht erwähnt seien und somit allem Anschein nach auch nicht bestritten würden.\nBetreffend \"Ertrag/Umsatz\" führt die Steuerverwaltung aus, die Abt. Mehrwertsteuer der ESTV bemängle den sehr hohen Materialaufwand, welcher in keinem Verhältnis zum verbuchten Umsatz der Installationen stünde. Aufgrund von repräsentativen Zahlen gehe die ESTV gemäss Art. 60 MWSTG von einem kalkulierten Umsatz von Fr. 414'0718.-- aus. Die Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Steuern übernähmen nun gemäss § 109 Abs. 1 und 2 StG diese hochgerechneten Umsatzzahlen. Ein Brachenvergleich mit anderen Firmen der selben Branche im Kanton habe ergeben, dass der Warenaufwand durchschnittlich um die 30 - 35 % des jeweils erzielten Umsatzes betrage. Mit anderen Worten betrage der Bruttogewinn durchschnittlich etwa 65 - 70 % des Umsatzes, weshalb das von der Mehrwertssteuerbehörde kalkulierte Resultat nicht zu beanstanden sei.\n6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Rekurrent die offensichtliche Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung seiner Steuerfaktoren seitens der Steuerverwaltung rechtsgenüglich dargelegt hat.\n3. a) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige, wenn er innerhalb der festgesetzten Nachfrist und Chargé-Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht oder vervollständigt, von Amtes wegen eingeschätzt."}