1 des Wertschriftenverzeichnisses der Steuererklärung 2002 bezogen auf den Gesamtertrag des Pools von Fr. 2'083'232.03 zu ermitteln und beträgt 35,066 % (= Fr. 730'496.89 ./. Fr. 2'083'232.03), d.h. Fr. 54'868.30 (= 35,066 % x Fr. 156'471.55). Die dem Beschwerdeführer zuviel zurückerstattete und demzufolge von ihm zurückzuleistende Verrechnungssteuer beträgt entsprechend 35 % des auf den Anteil des Sohnes entfallenden verrechnungssteuerpflichtigen Ertragsanteils, d.h. Fr. 19'203.90 (= 35 % x Fr. 54'868.30). Es ist demnach festzustellen, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 19'203.90 gutzuheissen ist. 8. (…) Entscheid Nr. 017/2008 vom 29. Februar 2008