Dies wird bei der Berechnungsmethode der Steuerverwaltung völlig übersehen. b) Korrekterweise ist deshalb die dem Beschwerdeführer zurückerstattete Verrechnungsteuer entsprechend dem vermögensmässigen Anteil des Sohnes am Gesamtertrag des gepoolten Vermögens zu kürzen und zwar unabhängig vom zwischen Vater und Sohn vereinbarten Zins. Der auf den Sohn entfallende Kapitalanteil in Höhe von Fr. 5'225'000.-- am Gesamtfamilienpool von Fr. 69'558'928.-- ist mit 7,511 % zu beziffern. Dementsprechend beträgt der auf seinen Anteil entfallende Ertrag 7,511 % von Fr. 2'083'232.03, d.h. Fr. 156'471.55.