Dagegen erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem der Steuererklärung für das Jahr 2002 beigelegten Wertschriftenverzeichnis Pos. 1 und 2 sowie den Überträgen aus dem Ergänzungsblatt USA und dem Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung für das gepoolte Vermögen insgesamt einen Ertrag von Fr. 2'083'232.03, was bezogen auf den ausgewiesenen Steuerwert von Fr. 69'558'928.-- einer Verzinsung von 2,99 % entspricht. Dies zeigt, dass der dem Sohn zu bezahlende Zins pro Franken seines Anteils höher war als der daraus erzielte Ertrag. Dies wird bei der Berechnungsmethode der Steuerverwaltung völlig übersehen.