Diese belaufen sich auf total Fr. 2'083'232.03. Davon sind Fr. 730'496.89 verrechnungssteuerpflichtig, was 35,065 % entspricht. Die Ermittlung des auf den Sohn entfallenden verrechnungssteuerpflichtigen Ertrages erfolgt auf dieselbe Weise, indem die Steuerverwaltung 35,065 % von den Fr. 314'700.-- als verrechnungssteuerpflichtige Erträge qualifiziert, was Fr. 110'351.45 ergibt. Vom so ermittelten verrechnungssteuerpflichtigen Ertrag errechnete die Steuerverwaltung eine Verrechnungssteuer von 35 %, d.h. Fr. 38'623.-- (= 35 % x Fr. 110'351.45), welche zurückzuleisten ist.