7. a) Zu prüfen bleibt schliesslich noch das vom Vertreter der Beschwerdeführer gestellte Eventualbegehren bezüglich der in der Kürzungsverfügung der Steuerverwaltung vorgenommenen Berechungen. Diese seien seiner Ansicht nach sachwidrig und falsch. Die von der Steuerverwaltung verwendete Formel zur Ermittlung der Kürzung des Verrechnungssteueranteils basiert auf den verrechnungssteuerpflichtigen Erträgen im Verhältnis zum gesamten Wertschriftenertrag. Diese belaufen sich auf total Fr. 2'083'232.03. Davon sind Fr. 730'496.89 verrechnungssteuerpflichtig, was 35,065 % entspricht.