Nutzungsrecht. Deshalb erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob darüber hinaus auch noch eine Steuerumgehung vorliegt. (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2001 [SRK 1999-130], E 2b.dd.). Würde im konkreten Fall jedoch ein reines Darlehensverhältnis vorliegen, so müsste vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer untersucht werden, zu welchem Zweck diese Darlehen von den Kindern bzw. Nachkommen an die Beschwerdeführer gewährt wurden (vgl. auch BStPra, XIV, 1999, S. 505ff.).