Ob tatsächlich von einer Steuerumgehung auszugehen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da feststeht, dass es sich nicht um ein reines Darlehensverhältnis sondern vielmehr um eine Vermögensverwaltung handelt, wobei in einem solchen Fall dem Vermögensverwalter das Nutzungsrecht an dem von ihm verwalteten Vermögen abgesprochen wird. Bei Konstellationen, in denen die Erträge eines Vermögenswertes nicht bei demjenigen verbleiben, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt, obwohl er zivilrechtlich Eigentümer dieses Vermögenswertes ist, er aber zu deren Weiterleitung verpflichtet ist, ist das Bundesgericht regelmässig zum Schluss gekommen, dem Antragsteller fehle bereits das