Ob tatsächlich von einer Steuerumgehung auszugehen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da feststeht, dass es sich nicht um ein reines Darlehensverhältnis sondern vielmehr um eine Vermögensverwaltung handelt, wobei in einem solchen Fall dem Vermögensverwalter das Nutzungsrecht an dem von ihm verwalteten Vermögen abgesprochen wird.