Dieses ungewöhnliche Vorgehen sei den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angepasst und habe dazu geführt, dass die von den Beschwerdeführern vereinnahmten Vermögenserträge teilweise in Form von Darlehenszinsen an einen im Ausland wohnhaften Empfänger weitergeleitet worden seien, wobei die Steuerersparnis in der Höhe der für diesen Anteil zurückerstatteten Verrechnungssteuer liegt.