Die Eidgenössische Steuerverwaltung wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft schliessen in ihren Vernehmlassungen auf eine Steuerumgehung nach Art. 21 Abs. 2 VStG. Und zwar sei die Steuerumgehung darin zu sehen, dass die Beschwerdeführer zuvor geschenkte Vermögenswerte als Darlehen zurückgenommen hätten, zumal dafür aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit bestanden habe.