Da es zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, sind bezüglich der Anspruchsberechtigung die Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes massgebend. Danach hat der Sohn aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Zusammenfassend folgt aus dem bisher gesagten, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Teil des Vermögens des in Hongkong lebenden Sohnes, nicht erfolgen kann, weil zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Hongkong lebenden Sohn kein reines Darlehensverhältnis besteht, sondern der Vater vielmehr die Funktion eines Vermögensverwalters inne hat.