d) Nach Art. 22 Abs. 1 VStG haben natürliche Personen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. Zu den im Verrechnungssteuergesetz aufgezählten rückerstattungsberechtigten Personen kommen diejenigen dazu, welche die Rückerstattungsberechtigung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen zugesprochen erhalten haben (vgl. Zwahlen, a.a.O Art. 22 Abs. 1 VStG N 2). Da es zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, sind bezüglich der Anspruchsberechtigung die Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes massgebend.