Vielmehr übte diese in Bezug auf die Hälfte des Depots die Funktion der Vermögensverwalterin für ihre Schwester aus (vgl. BStPra, XIV, 1999, S. 505). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur derjenige zur Nutzung des den besteuerten Ertrag abwerfenden Vermögenswertes berechtigt ist, welcher den um die Verrechnungssteuer gekürzten Nettoertrag bezieht und über diesen frei verfügen, ihn insbesondere behalten kann und als solchen nicht an einen Dritten weiterzuleiten hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2001 [SRK 1999-130], E 2b.bb.). d)