Dieses wirtschaftliche Nutzungsrecht stand immer der Schwester als zivilrechtliche Eigentümerin zu, die sich die Erträge in Form von Schuldzinsen auszahlen liess und auf diese Weise zusätzlich durch ein obligatorisches Recht die wirtschaftliche Nutzung sicherstellte. Es bestand demnach nie, weder unter zivilrechtlichen noch unter wirtschaftlichen Aspekten, ein Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin am gesamten Depot. Vielmehr übte diese in Bezug auf die Hälfte des Depots die Funktion der Vermögensverwalterin für ihre Schwester aus (vgl. BStPra, XIV, 1999, S. 505).