In einem ähnlichen Fall kam die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt zum gleichen Schluss. Dort führten zwei Schwestern, ein gemeinsames Wertschriftendepot, wobei die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Schwester mit Wohnsitz in Israel gehörende Hälfte als Darlehen deklariert und die Schuldzinsen im Schuldenverzeichnis aufgeführt hatte. Die Steuerrekurskommission stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine zivilrechtliche Nutzung am ganzen Depotvermögen inne hatte, insbesondere im Hinblick auf das zu verzinsende Darlehen bestand noch nicht einmal ein wirtschaftliches Nutzungsrecht an dem auf die Schwester in Israel entfallenden Teil des Depotvermögens.