Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) enthält die gesetzliche Umschreibung des Darlehens. Er statuiert die begriffsnotwendigen Verpflichtungen beider Parteien: die Pflicht zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder vertretbarer Sachen zum Wertgebrauch und die Rückerstattungspflicht des Borgers (vgl. BSK OR I - Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, Art. 312 N 1ff.).