Unter dem Recht zur Nutzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG ist nicht Eigentum oder Nutzniessung zu verstehen, sondern der obligatorische Anspruch auf Ertrag, den der betreffende Vermögenswert abwirft; eine solche Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach derjenige den Nutzen einer Sache hat, dem daraus auch der Ertrag zukommt. Dieses Nutzungsrecht darf indessen nicht bloss vorgegeben sein (vgl. ASA 54 (1985 S. 395). c) Es ist deshalb vorliegendenfalls zu untersuchen, ob zwischen dem Pflichtigen und dem Sohn tatsächlich ein reines Darlehensverhältnis besteht und ob der Pflichtige das Recht zur Nutzung an den Vermögenswerten bzw. am Darlehen hat.