b) Berechtigter ist der Steuerträger, derjenige, auf den die Verrechnungssteuer überwälzt wurde. Als rückerstattungsberechtigt gilt der unmittelbare Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung. Dies unter dem Vorbehalt, dass ihm dieser Anspruch nicht auf Grund fehlender Erfüllung der (übrigen) Anspruchsvoraussetzungen abzuerkennen ist (vgl. Bauer-Balmelli in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 21 VStG N 4). Vorliegend wird das gesamte bewegliche familiäre Vermögen gemäss den Angaben des Vertreters der Pflichtigen seit 40 Jahren in Form eines "Pools" durch den Pflichtigen selbst verwaltet.