5. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStG hat ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: (a) auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass; (b) auf Lotteriegewinnen: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war. Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde (Abs. 2). b) Berechtigter ist der Steuerträger, derjenige, auf den die Verrechnungssteuer überwälzt wurde.