Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 77/2007 vom 26. Oktober 2007, ). Es bleibt somit festzustellen, dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde einzutreten ist. Da auch alle übrigen in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 4. Der materiellen Beurteilung unterliegt zunächst, ob der Entscheid der Steuerverwaltung vom 14. Mai 2007 über die Rückleistung von Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 38'623.-- zu Recht ergangen ist.