Ebenso wenig ist vorgesehen, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig ist. Vor diesem Hintergrund kann weder dem Antrag der Kantonalen Steuerverwaltung noch dem der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Nichteintreten gefolgt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Schliesslich können sich die Pflichtigen auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen, was bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.