Nicht nur werden unterschiedliche Begriffe für das Rechtsmittel verwendet und das anwendbare Gesetz falsch bezeichnet, sondern es ist in § 9 des Dekrets zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 auch nicht vorgesehen, dass die Beschwerdeschrift an die Steuerverwaltung, Abteilung Verrechnungssteuer einzureichen ist, die dann diese mit den Einschätzungsakten und einer Vernehmlassung an das Steuergericht weiterzuleiten hat. Ebenso wenig ist vorgesehen, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig ist.