In Anbetracht dieser Sachlage ist der Antrag der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, beantragt diese selbst, aus dem gleichem Grund wie der Vertreter der Beschwerdeführer, eine Fristverlängerung. Im Weiteren ist die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und damit durchaus geeignet auch bei einer rechtskundigen Person Verwirrung zu stiften.