Die Gewährung der Verbesserungsfrist erfolgte daher nicht in Anbetracht auf eine etwaige Arbeitsüberlastung des Vertreters, was eine Verbesserungsfrist unter keinen Umständen gerechtfertigt hätte, sondern im Hinblick auf noch weitere mit gleichem Hintergrund hängige Einsprachen. In Anbetracht dieser Sachlage ist der Antrag der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, beantragt diese selbst, aus dem gleichem Grund wie der Vertreter der Beschwerdeführer, eine Fristverlängerung.