Dieser Sachverhalt wurde in der Folge auch durch das Gesuch der Steuerverwaltung um Frist bis 31. August 2007 zur Einreichung der Akten an das Steuergericht mit Hinweis auf die genannte Besprechung bestätigt. Die Gewährung der Verbesserungsfrist erfolgte daher nicht in Anbetracht auf eine etwaige Arbeitsüberlastung des Vertreters, was eine Verbesserungsfrist unter keinen Umständen gerechtfertigt hätte, sondern im Hinblick auf noch weitere mit gleichem Hintergrund hängige Einsprachen.