Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 711/06 E. 2.3 vom 8. November 2006). d) Die vom Vertreter der Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde an das Steuergericht vom 12. Juni 2007 enthielt u.a. eine kurze, wenn auch nicht ausreichende Begründung. Darin beantragte er nebst anderem die Erstreckung der Begründungsfrist bis 31. August 2007, da er mit der Steuerverwaltung in dieser Sache noch eine Besprechung beabsichtige. Dieser Sachverhalt wurde in der Folge auch durch das Gesuch der Steuerverwaltung um Frist bis 31. August 2007 zur Einreichung der Akten an das Steuergericht mit Hinweis auf die genannte Besprechung bestätigt.