Aus dem bisher gesagten folgt, dass allgemein nach der Praxis des Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben hat. Ein solcher wird regelmässig bejaht, wenn ein Anwalt bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (vgl. u.a. auch BGE 112 Ib 634 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 711/06 E. 2.3 vom 8. November 2006). d)