Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat gemäss Rechtsprechung grundsätzlich immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt, d.h. namentlich auch dann, wenn die Begehren oder die Begründung vollständig fehlen (BGE 112 Ib 634 E. 2b und c; Entscheid der SRK vom 21. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.28 E. 2a/bb). Damit eine Eingabe überhaupt als - wenn auch unvollständige - Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG betrachtet werden kann, muss darin