Da es sich bei Art. 52 Abs. 1 VwVG um eine formelle Vorschrift handelt, ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich zur Fristansetzung verpflichtet; vorbehalten bleiben Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998 N 606). Die Ansetzung einer kurzen Nachfrist erfolgt auch dann, wenn Begehren oder Begründung sogar vollständig fehlen (vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, S. 80 Rz. 2.96). Eine Nachfristansetzung nach Art.