3. a) Die Eidgenössische Steuerverwaltung wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vertreten die Ansicht, dass das Steuergericht dem Vertreter der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Frist zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeschrift eingeräumt habe. Die Gewährung einer Nachfrist diene zum Schutze von rechtsunkundigen und prozessual unbeholfenen Steuerpflichtigen. Die Ansetzung einer Nachfrist habe jedoch zu unterbleiben, wenn eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist angestrebt werde. b) Die Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung Abt. Verrechnungssteuer ist ihrer Natur nach eine Verwaltungsbeschwerde.