Gemäss Art. 47 Abs. 1 VwVG gilt dieses Gesetz auch für Beschwerdeinstanzen nach Bundesrecht z.B. auch für das Bundesverwaltungsgericht als richterliche Behörde (Art. 47 Abs. 2 lit. b VwVG). Nachdem das Steuergericht gemäss Art. 58 Abs. 2 VStG (also einem Bundesgesetz) die erste Beschwerdeinstanz ist, stellt das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft eine solche andere Instanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG dar, weshalb vorliegendenfalls auch die Vorschriften des VwVG zur Anwendung gelangen.