Somit sind für vorliegenden Fall weder die kantonalen Regelungen in § 9 Abs. 3 des Dekrets zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer noch diese im Steuergesetz in §§ 124 ff. StG anwendbar, betreffen diese lediglich die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und nicht deren Rückleistung. Aus dem bisher gesagten folgt, dass Art. 55 VStG vorliegend die Anwendung versagt bleibt, das kantonale Verfahrensrecht in folge dessen nicht zum Zuge kommt und sich das Verfahren demgemäss nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG richtet.