55 VStG kann der Kanton in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden ist. b) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Rückerstattung von Verrechnungssteuern an den Pflichtigen sondern um die Rückleistung durch diesen an die kantonale Steuerverwaltung.