Dies stelle ein ungewöhnliches Vorgehen dar, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angepasst sei und dazu führe dass die vom Pflichtigen vereinnahmten Vermögenserträge, mit Verrechnungssteuer belastet, teilweise in Form von Darlehenszinsen an einen im Ausland wohnhaften Empfänger weitergeleitet würden. Damit sei aber der Sinn und Zweck der Verrechnungssteuer, die teilweise oder vollständige Belastung von im Ausland ansässigen Anlegern vereitelt. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien erfüllt. Aus den Erwägungen: