Selbst wenn ihm aber das Nutzungsrecht verbliebe, so würde immer noch der Vorbehalt der Steuerumgehung bestehen. Darauf sei zu schliessen, wenn vorher geschenkte Vermögenswerte wieder in Darlehensform rückübertragen würden, zumal aufgrund der Vermögenssituation des Pflichtigen keine Notwendigkeit zur Aufnahme von Darlehen bestanden habe. Dies stelle ein ungewöhnliches Vorgehen dar, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angepasst sei und dazu führe dass die vom Pflichtigen vereinnahmten Vermögenserträge, mit Verrechnungssteuer belastet, teilweise in Form von Darlehenszinsen an einen im Ausland wohnhaften Empfänger weitergeleitet würden.