VStG enthalte mit der Umschreibung "Recht zur Nutzung" nicht einen zivilrechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt und sei dementsprechend in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Vorliegend müsse aufgrund der Umstände dem Sohn des Pflichtigen das Recht zur Nutzung an den betreffenden Vermögenswerten abgesprochen werden, denn ihm stehe kein unbelastetes Recht zur Nutzung zu, da ihm aufgrund der zu bezahlenden Darlehenszinsen der Kapitalertrag nicht verbleibe. Selbst wenn ihm aber das Nutzungsrecht verbliebe, so würde immer noch der Vorbehalt der Steuerumgehung bestehen.