Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Falls das Steuergericht entgegen der Ansicht der ESTV zum Schluss gelangen sollte, dass auf die Beschwerde trotzdem einzutreten sei, wäre anzumerken, dass es fraglich sei, ob der Sohn des Pflichtigen das Recht zur Nutzung an den betreffenden Vermögenswerten besessen habe. Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG enthalte mit der Umschreibung "Recht zur Nutzung" nicht einen zivilrechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt und sei dementsprechend in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen.