Zur Begründung führte die ESTV aus, dass für das Rekursverfahren im Bereich der Verrechnungssteuer gemäss Art. 54 VStG weitgehend auf die Regeln der direkten Bundessteuer verwiesen werden könne. Art. 54 VStG verlange die Schriftlichkeit der Beschwerde, einen Antrag sowie eine Begründung. Fehle jedoch jegliche Begründung, wie vorliegend, könne dem Steuerpflichtigen keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.