Bezüglich der Berechnung im Eventualbegehren sei festzustellen, dass nicht vom gesamten Anteil des im Ausland wohnhaften Sohnes am Anlagepool ausgegangen werden könne. Vielmehr seien die an den Sohn ausgezahlten Darlehenszinsen massgebend, welche dann ins Verhältnis zu den mit Verrechnungssteuer belasteten Gesamterträgen gesetzt würden. Die Kürzungsverfügung der ESTV sei daher nicht zu beanstanden. 6.Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass für das Rekursverfahren im Bereich der Verrechnungssteuer gemäss Art.