Der unmittelbare Zusammenhang von Schenkung und gleichzeitigem Darlehen sei als absonderlich zu betrachten. Die Steuerumgehung resultiere in einer Erschleichung der materiellen Rückerstattungsbedingungen, indem die mit Verrechnungssteuer belasteten Vermögenserträge von den im Inland wohnhaften Beschwerdeführern in Schuldzinsen transformiert und sodann dem im Ausland wohnhaften Sohn weitergeleitet würden. Bezüglich der Berechnung im Eventualbegehren sei festzustellen, dass nicht vom gesamten Anteil des im Ausland wohnhaften Sohnes am Anlagepool ausgegangen werden könne.