Es reiche nicht aus, lediglich um eine Fristverlängerung zur Begründung nachzusuchen. Es fehle deshalb an einer Voraussetzung, um auf die Beschwerde einzutreten. Falls das Gericht jedoch wegen der anscheinend am 18. Juni 2007 zu Unrecht gewährten Nachfrist auf die Beschwerde eintrete, sei festzuhalten, dass die fraglichen Darlehen aus Schenkungen an die Nachkommen resultierten, wobei kein Geldfluss stattgefunden habe. Dergestalt mache diese Konstruktion wirtschaftlich betrachtet keinen Sinn. Der unmittelbare Zusammenhang von Schenkung und gleichzeitigem Darlehen sei als absonderlich zu betrachten.