Die Beschwerde sei daher gutzuheissen. 5.Mit Vernehmlassung vom 19. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2007 enthalte wohl einen Antrag, aber keine materielle Begründung. Es werde lediglich nach einer Fristverlängerung nachgesucht. Die materielle Begründung sei erst mit Datum vom 28. Juni 2007 nachgeliefert worden. Die Regelung in Art. 54 VStG entspreche derjenigen der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer auf Kantonsebene. Es reiche nicht aus, lediglich um eine Fristverlängerung zur Begründung nachzusuchen.