Falls tatsächlich eine Kürzung vorzunehmen sei, habe die Berechnung so zu erfolgen, dass zunächst der Anteil des Darlehens des Sohnes mit Wohnsitz in Hongkong am Gesamtfamilienpool heranzuziehen und daraus der prozentuale Kürzungsanteil zu errechnen sei. Der Sohn in Hongkong habe seine Zinsen für die Darlehensforderung erhalten, deren Gegenwert nur teilweise zur Anlage in verrechnungsteuerpflichtige Wertschriften gedient habe. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen.