Die über Jahrzehnte gepflegte Regelung habe vielmehr ökonomische Gründe, deren Ursache keineswegs in steuerlichen Überlegungen liege. Die Wahl der Konstruktion sei keinesfalls missbräuchlich und nicht nur deshalb getroffen worden, um Steuern zu sparen. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen. Im Sinne eines Eventualantrags werde zusätzlich geltend gemacht, dass die Berechnung der Steuerverwaltung sachwidrig und falsch sei. Falls tatsächlich eine Kürzung vorzunehmen sei, habe die Berechnung so zu erfolgen, dass zunächst der Anteil des Darlehens des Sohnes mit Wohnsitz in Hongkong am Gesamtfamilienpool heranzuziehen und daraus der prozentuale Kürzungsanteil zu errechnen sei.