VStG sei die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. In den jeweiligen Verfügungen der ESTV wie auch der Kantonalen Steuerverwaltung werde die Steuerumgehung nur daher begründet, dass ein Darlehensgeber der Beschwerdeführer in Hongkong wohnhaft und selbst nicht rückerstattungsberechtigt sei, zumal zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen existiere. Die über Jahrzehnte gepflegte Regelung habe vielmehr ökonomische Gründe, deren Ursache keineswegs in steuerlichen Überlegungen liege.